Datenschutz in der Medizin

Der Datenschutz genießt in Deutschland einen hohen Stellenwert. Doch wie sieht es in der Gesundheitsbranche aus? Welche Daten können Mediziner erheben, speichern und an Dritte weitergeben? Dieser Artikel gibt Antworten.

Die besondere Bedeutung von medizinischen Daten

Medizinische Daten gelten als besonders schützenswert. Gesundheitsdienstleister wie Ärzte, Pflegepersonal und Sprechstundenhilfen müssen sich in Deutschland an strenge Regelungen halten. Neben den datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten im Gesundheitswesen spezielle Vorschriften im Umgang mit Patientendaten.

Wer sich medizinisch behandeln lässt, bei dem erhebt und speichert der behandelnde Arzt dessen persönliche Daten. Diese werden unter Umständen an Ihre Krankenkasse gesendet.

Der Arzt ist berechtigt einen Überblick zu übermitteln, die Auskünfte über die von der Krankenkasse übernommenen Behandlungskosten enthält. Ärztliche Diagnosen und Leistungen erfährt die Krankenkasse nicht. Von dieser Regelung ausgenommen sind Krankenhäuser, Apotheken, Optiker und Orthopädiemechaniker. Hier erfährt die zuständige Krankenkasse sämtliche Diagnosen sowie den genauen Umfang der medizinischen Behandlung.

Jeder behandelnde Arzt ist verpflichtet, die durch ihn durchgeführte Behandlung seiner Patienten in ausreichendem Maße zu dokumentieren (§ 10 Abs. 1 Berufsordnung BOÄK). Das kann in Form einer handschriftlich oder elektronisch geführten Patientenakte geschehen.

Ärztliche Aufzeichnungen müssen laut § 10 Ads. 4 BOAK 10 Jahre aufbewahrt werden. Jeder Patient hat das Recht, die über ihn erstellten Aufzeichnungen zu jeder Zeit vom behandelnden Arzt einsehen zu dürfen sowie eine Kopie dessen zu verlangen. Ein Anspruch auf die Herausgabe der Originalaufzeichnungen besteht aber nicht. Die Patientenakten haben während der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht beim Arzt zu bleiben. Danach kann der Arzt diese vernichten oder dem Patienten aushändigen.

 

Die ärztliche Schweigepflicht

Im Sinne § 28 Abs. 7 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) haben Ärzte nur diejenigen Informationen zu erfragen, die für eine ordnungsgemäße Gesundheitsvorsorge, medizinische Diagnostik, Behandlung oder Verwaltung von Gesundheitsdiensten notwendig sind.

Zwecks Zeitersparnis werden in zahlreichen Arztpraxen und Krankenhäusern Patientenbögen ausgeteilt. Das Austeilen dieser Bögen vor der Behandlung ist erlaubt. Sie dürfen jedoch nur standardisierte Fragen enthalten. Der Patient ist zwar nicht verpflichtet diese auszufüllen. Fehlende elementare Informationen erlauben dem Arzt, eine Behandlung zu verweigern. Ausgenommen sind Notfälle, fällt dies unter unterlassener Hilfeleistung.

Bei gesundheitlichen Daten gilt ebenfalls, dass Unbefugte keinen Zugang zu Patientenakten haben dürfen. Bei einer Gemeinschaftspraxis sind die Ärzte befugt, sich untereinander zu vertreten und sich über Patienten auszutauschen. Bei einer Praxisgemeinschaft besteht dieses Recht nicht. Da hier ein Behandlungsvertrag nur mit einem Arzt vorliegt, dürfen sich die Mediziner nur mit einer Einwilligung des Patienten untereinander beraten. Innerhalb einer Arztpraxis darf der Arzt mit Laborassistenten und Sprechstundenhilfen diejenigen medizinischen Informationen austauschen, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind. Aus diesem Grund unterliegen auch diese Personen der beruflichen Schweigepflicht.

Wechselt der Patient den Arzt bietet sich hier ein Informationsaustausch an. Da jedoch die ärztliche Schweigepflicht auch unter Ärzten gilt, ist an dieser Stelle die Einwilligung des Patienten einzuholen. Eine Weitergabe der originalen Patientenakten an einen Ärztekollege ist möglich, sofern der Patient eine Weitergabe einwilligt und sichergestellt wird, dass im Sinne der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht der Arzt weiterhin auf „seine“ Akten Zugriff hat. Dies geschieht beispielsweise durch eine vertragliche Vereinbarung der betreffenden Ärzte.

 

Die Möglichkeiten der Herausgabe von Patientendaten für strafrechtliche Untersuchungen

Zwischen Arzt und Patient besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis. Dieses wird vom Gesetz garantiert. Das Patientengeheimnis (siehe dazu ärztliche Schweigepflicht, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 9 Ärztliche Berufsordnung SH) beispielsweise verbietet grundsätzlich die Weitergabe medizinischer Daten an die Polizei. Jeder Mensch hat das Recht, sich medizinisch behandeln zu lassen, ohne eine strafrechtliche Verfolgung fürchten zu müssen.

Ärzte können der Polizei über eine stattfindende stationäre oder ambulante Behandlung informieren, sofern der Patient eine Einwilligung zur Informationsweitergabe erteilt hat. Die Polizei darf den Arzt nicht zwingen solch eine informelle Einwilligung vom Patient einholen zu lassen.

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