Suchmaschinenbetreiber wie Google sind nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) seit 13. Mai 2014 verpflichtet, Links, bei denen ein datenschutzrechtlicher Löschanspruch besteht, zu entfernen. Doch was hat dieses Urteil ausgelöst und welche Bedeutung hat dieser Urteilsspruch sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen?
Wie es zu dem EuGH-Urteil kam
Ausgangspunkt des Urteils bildet ein Streit zwischen einer Privatperson und Google. Über die spanische Google-Suche konnten Informationen über eine bereits 16 Jahre alte Pfändung gefunden werden. Bei der Eingabe des Namens des Betroffenen wurde in der Google-Suche ein Link bereitgestellt, der zu einem Zeitungsbericht führt, in dem über die Pfändung berichtet wurde.
Die betroffene Person reichte bei der spanischen Datenschutzbehörde eine Beschwerde gegen Google und der betreffenden Tageszeitung ein und forderte, sowohl Link als auch Zeitungsbericht dauerhaft zu entfernen. Diese war der Meinung, dass jene Pfändung in der Zwischenzeit abgeschlossen wurde und daher die Pfändung über die Suchfunktion nicht mehr gefunden werden sollte.
Das zuständige Gericht wies die Beschwerde gegen die Tageszeitung zurück. Die Beschwerde gegen Google Spain und Google Inc. wurde jedoch stattgegeben. Bei der weiteren Frage, ob sich die Löschansprüche von der europäische Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ableiten lassen kann, wendete sich die spanische Datenschutzbehörde an den EuGH.
Begründung des Urteilsspruchs
Der EuGH hatte mit dieser Anfrage grundsätzlich zu entscheiden, ob einerseits auch Nicht-EU-Unternehmen mit Niederlassungen in der EU dem europäischen Datenschutz unterliegen und andererseits welche prinzipiellen Voraussetzungen für Löschanspruche gelten. Nach intensiver Prüfung kam der EuGH zum Schluss, dass Webseiteninhalte und Suchmaschinenindex seien aus diesem Grund voneinander zu trennen. Jedoch nicht voneinander zu trennen sind Google Spain und Google Inc., nutzen sie denselben Suchindex.
Bereits beim Anzeigen von Suchergebnissen finde eine datenschutzrechtliche Verarbeitung statt. Daher sind die Suchmaschinenbetreiber auch für die Verarbeitung verantwortlich. Google und Co. bestimmen selber, welche Suchergebnisse ausgespielt werden.
Zudem gelten auch bei der digitalen Verarbeitung von Daten das Marktort- und das Sitzlandprinzip. Damit ist gemeint, dass der Ort der Datenverarbeitung, in dem Fall die USA, unerheblich für die Anwendbarkeit des europäischen Datenschutzgesetzes ist. Entscheidend ist vielmehr ob die Datenverarbeitung niederlassungs- und damit ortsbezogen erfolgt. Dies ist bei den Suchergebnissen mit lokalen Bezug der Fall.
So wirkt sich das Urteil auf die Löschpflichten von Google und Co. aus
Datenschützer und europäische Politiker begrüßten den Urteilsspruch des EuGHs größtenteils. Das Gerichtsurteil des EuGH ist aus Sicht zahlreicher Datenschützer in zweifacher Weise richtungsweisend. Einerseits findet das europäische Datenschutzrecht auf Nicht EU-Unternehmen Anwendung, sofern diese eine Niederlassung in der EU haben. Zum anderen wird hier der Datenschutz über wirtschaftliche Interessen gestellt.
Mit dem Urteil des EuGH haben EU-Bürger nun das Recht, die Löschung von bestimmten Suchergebnissen von Google und Co. zu verlangen, sofern die verfügbare Information nicht mehr von allgemeinen Interesse ist. Suchmaschinen müssen auf Nachfrage kritisch eingestufte Links manuell prüfen. Das heißt aber nicht, dass die betreffenden Inhalte per se aus dem Internet unwiderruflich gelöscht werden. Lediglich haben die betreffenden Suchmaschinen den Link zur jeweiligen Informationsquelle aus ihrem Suchindex zu entfernen, wenn Rückschlüsse auf eine konkrete Person gezogen werden können.
Die ursprüngliche Information sei weiterhin zu finden, etwa durch intern gesetzte Links und Links von anderen Webseiten. Bei Links, die keine Rückschlüsse auf eine konkrete Person geben, gilt die Löschpflicht auch. Weitere Einschränkungen gelten auch bei Personen des öffentlichen Lebens.