Datenerhebung bei der Wohnungsvermietung

Wohnungsinteressenten kennen das Prozedere – um überhaupt als neuer Mieter für ein Objekt in Frage zu kommen, müssen unzählige Dokumente ausgefüllt und diverse Nachweise erbracht werden. Darüber hinaus ist es notwendig, persönliche Fragen zu beantworten. Schon während der Bewerbungsphase ist das Alter, der Beruf, das Einkommen und der Familienstand anzugeben. Hinzu kommen Einkommensnachweise (üblicherweise die der letzten 3 Monate), eine Schufa-Auskunft, eine Mietschuldenfreiheitserklärung und eine Kopie des Personalausweises. Immer mehr Personen hinterfragen diesen Prozess der Datenerhebung bei der Wohnungsvermietung, insbesondere aus Datenschutzsicht. Aber ist es überhaupt möglich dagegen anzugehen und trotzdem den Zuschlag für eine Wohnung zu erhalten?

Ende 2013 hat Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu diesem Thema ein umfangreiches Gutachten mit dem Titel „Fragerecht des Vermieters“ erstellt. In diesem Artikel möchten wir Ihnen die wichtigsten Punkte daraus vorstellen.

 

Was besagt die Rechtsgrundlage?

Nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind Vermieter als nicht-öffentliche Stellen zu betrachten. Somit unterliegen sie den Regelungen des BDSG.

Im § 4 Abs. 1 BDSG heißt es hierzu: „Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.“

Allerdings sieht die Situation in der Praxis anders aus. Der Wohnungsinteressent muss der Erhebung zustimmen muss, weil er sonst kaum eine Möglichkeit hat, den Zuschlag für das Objekt zu erhalten. Von freiwilliger Einwilligung kann somit keine Rede sein, obwohl auch dies im § 4a (BDSG) geregelt ist.

Somit kommt als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten § 28 BDSG in Frage, wonach der Vermieter nur Daten erheben darf, die für den eigenen Geschäftszweck erforderlich sind.

 

Die Phasen eines Vermietungsprozesses

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte gliedert den Prozess der Vermietung in verschiedene Phasen. Mithilfe dieser Methode lässt sich sehr genau definieren, zu welchem Zeitpunkt welche Daten gesammelt und gespeichert werden dürfen.

 

Datenerhebung vor einem Besichtigungstermin

Während eines Besichtigungstermins beziehungsweise in Ausnahmefällen bereits im Vorfeld, dürfen vom Vermieter Daten erhoben werden, die darauf abzielen, etwas über die Identität des Interessenten zu erfahren. Folgende Daten können dafür erhoben werden:

  • Angaben zur Identifikation (Name und Vorname)
  • Angaben zur Erreichbarkeit (Telefonnummer oder E-Mail Adresse)
  • Angaben aus einem Wohnberechtigungsschein
  • Angaben zur gewünschten Wohnung (bei Wohnungsbaugenossenschaften)

 

Datenerhebung bei Vertragsanbahnung

Kommt es nach einem Besichtigungstermin zu einer Vertragsanbahnung zwischen Vermieter und Interessenten, ist es dem Vermieter gestattet, weitere Daten zu erheben und zu speichern. Dies ist erforderlich, um festzustellen, ob der Interessent die Voraussetzungen für ein eventuelles Zustandekommen eines Vertrages erfüllt.

Dies sind unter anderem folgende Daten:

  • Weitergehende Erreichbarkeitsdaten
  • Im Haushalt lebende Personen
  • Haustiere

Es gibt jedoch auch Daten, die in dieser Phase nicht gesammelt werden dürfen:

  • Schufa-Auskunft
  • Mietschuldenfreiheitserklärung
  • Kopie des Personalausweises

 

Datenerhebung bei einem Vertragsabschluss

Sobald sich der Vermieter dazu entschieden hat, einem Interessenten den Zuschlag für ein Objekt zu geben wird ein Vertrag aufgesetzt.

Weitere Daten, die dafür erhoben werden:

  • Einkommensnachweise
  • Bankverbindung

 

Unzulässige Datenerhebungen

Neben Daten, die in den einzelnen Phasen erhoben und gespeichert werden dürfen, gibt es bestimmte Punkte, über die Sie keine Auskunft geben müssen.

Dazu zählen:

  • Familienstand und -planung
  • Mitgliedschaften in Parteien und Vereinen
  • Vorstrafen und Ermittlungsverfahren
  • Spielen eines oder mehrerer Musikinstrumente

 

Wie gestaltet sich dies in der Praxis?

Das Gutachten des hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit aus dem November 2013 hat bis heute kaum Auswirkungen gezeigt. Gerade in Großstädten ist der Bedarf deutlich höher als der vorhandene Wohnraum. Diesen Umstand machen sich Vermieter zu Nutze, was die umfangreiche Datenerhebung bei der Wohnungsvermietung zeigt. Mietinteressenten sind oft über einen langen Zeitraum auf der Suche nach einer Bleibe und sind daher bereit, alles von sich preis zu geben, um den Zuschlag bei der Wunschwohnung zu erhalten.

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