Bislang sind über 15 Millionen Internetseiten mit „de“-Domain registriert. Doch der Großteil erfüllt nicht die deutschen Datenschutzbestimmungen, dass ergaben mehrere Untersuchungen. Besonders im Bereich Datenschutzerklärung gibt es noch reichlich Nachholbedarf.
Eine Datenschutzerklärung ist für die meisten Webseitenbetreiber Pflicht
Das deutsche Telemediengesetz (TMG) besagt, dass Sie als Webseitenbetreiber die Anonymität Ihrer Nutzer soweit zu gewähren haben, wie dies technisch umsetzbar und zumutbar ist (§ 13 Ab. 6 TMG) .
Sie als Webseitenbetreiber müssen Ihren Seitenbesuchern über den Umfang und Art der Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten informieren. Das heißt in der Konsequenz, dass Sie bei der Erhebung, Speicherung und Auswertung von personenbezogenen Daten die Einwilligung der betreffenden Personen einholen müssen, sofern eine Speicherung dieser Daten ohne vorheriger Zustimmung gesetzlich erlaubt ist.
Auch Online-Händlern betrifft das Telemediengesetz. Ohne die Speicherung und Verwertung von personenbezogenen Daten können keine Waren an die Kunden versandt werden. Webseitenbetreiber ohne angeschlossene Verkaufsplattform müssen unter Umständen ebenfalls eine Datenschutzerklärung abgeben, besonders dann, wenn externe Funktionen wie Webanalyse-Tools und Social Media Plugins verwendet werden.
Neben dem Recht auf Anonymität haben Dienstleister in Deutschland relativ umfangreiche Auskunfts- und Informationspflichten. Sind Sie Online-Händler, dann sind Sie seit dem 13.06.2014 dazu verpflichtet, über das Widerrufsrecht der Kunden Auskunft zu geben. Fehlt solch eine Widerrufsbelehrung oder ist diese veraltet, dann verlängert sich das Widerrufsrecht um ein 1 Jahr. Das bedeutet, dass Ihre Kunden die bei Ihnen gekaufte Waren selbst nach einem Jahr und 14 Tage Nutzung zurückgeben können.
Wie muss die Datenschutzerklärung gestaltet sein
Wenn Sie Social Media Plugins wie Facebooks „Gefällt mir“-Button, dem Google „+1“-Button oder den „Re-Tweet“-Button von Twitter verwenden, dann müssen Sie die Verwendung ebenfalls in Ihrer Datenschutzerklärung mitaufnehmen. Aus Sicht des Datenschutzes ist die Einbettung der Social Media Plugins bedenklich. Der Hintergrund: Wenn Sie als Webseitenbesucher solche Plugins verwenden, dann werden bei der Benutzung automatisch personenbezogene Daten an das entsprechende Social Network übermittelt.
Relativ wenig bekannt ist, dass die Datenschutzerklärung und das Impressum voneinander zu trennen sind. Ist dies nicht der Fall, dann drohen seit einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Juni 2013 (Az. 3 u 26/12) eine Abmahnung. Begründung ist, dass die Seitenbesucher zu jederzeit und ohne Probleme die Datenschutzerklärung einsehen müssen. Sollten Sie die Datenschutzerklärung auf der Impressum-Seite einbinden, dann wäre diese aber „versteckt“.
Die Datenschutzerklärung benötigt eine eigene Seite sowie eine klare Benennung. Auch muss diese von allen Unterseiten aus erreichbar sein. Um dies zu gewährleisten kann diese beispielsweise im Header- oder Footer-Bereich der Seite hinterlegt werden. Zusätzlich sollten Sie im Impressum gut sichtbar vermerken, dass sich die Datenschutzerklärung auf einer separaten Seite befindet. Bieten Sie hier einen Link an.
Natürlich muss die Datenschutzerklärung rechtskonform verfasst sein. Ein Anwalt spezialisiert auf Internetrecht gibt hier rechtssichere Auskünfte. Eine Muster-Datenschutzerklärung für Webseiten zur freien Benutzung stellt beispielsweise die bekannte Rechtsberatung e-recht24.de zur Verfügung.
Eine fehlende Datenschutzerklärung kann teuer werden
Verstoßen Sie als Webseitenbetreiber wissentlich oder unwissentlich gegen die Auskunftspflicht oder erheben und speichern Sie personenbezogene Daten entgegen der Zustimmung der betreffenden Personen, dann drohen Ihnen neben einer teuren Abmahnung ein Bußgeld bis zu 50.000 € (§ 16 Abs. 3 TMG).
Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff sowie zahlreiche Datenschutzbeauftragten und Netzpolitiker setzen sich zudem für eine Verschärfung der Datenschutzbestimmungen ein, da die aktuellen Bestimmungen deren Meinung nach nicht weit genug gehen. Das bedeutet für Sie als Webseitenbetreiber sich regelmäßig über die aktuelle gesetzliche Sachlage zu informieren.