Die Schnittstellen des Betriebsrates und des Datenschutzbeauftragten

Der Betriebsrat und der Datenschutzbeauftragte haben im Unternehmen unterschiedliche Funktionen. Darüber hinaus besteht keine gesetzlich vorgeschriebene Zusammenarbeitspflicht. Dennoch kommt es in einigen Bereichen zu Schnittstellen. Welche das sind, erklären wir diese Woche.

Die Rolle des Betriebsrates im Datenschutz

Nach § 80 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat für die Einhaltung des Datenschutzes zu sorgen. Aus diesem Grund darf der Betriebsrat umfassende Informationsrechte geltend machen. Dieser hat umfangreiche Kontrollrechte. Diese sind u.a.:

  • Prüfung über die ordnungsgemäße Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten
  • Prüfung über die Einhaltung von Löschfristen
  • Prüfung über die ordnungsgemäße Abwicklung der Datenverarbeitung
  • Prüfung über die Wahrung der Zweckbindung von Daten
  • Prüfung über die Existenz eines Verfahrensregisters
  • Prüfung über die Einhaltung der für den Datenschutz notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen

Bei Verstößen kann der Betriebsrat jedoch nicht aktiv werden. Er hat lediglich die Möglichkeit, die Einhaltung der Maßnahmen zu kontrollieren und bei Vergehen diese der Unternehmensleitung zu melden und eine Nachbesserung zu verlangen.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte wird grundsätzlich von der Unternehmensleitung ernannt. Der Betriebsrat hat prinzipiell keinen Einfluss auf die Ernennung des Datenschutzbeauftragten. Er hat jedoch ein Mitbestimmungsrecht, wenn ein nicht leitender Angestellter, der bereits im Unternehmen beschäftigt ist oder eine externe Person zum Datenschutzbeauftragten ernannt wird, da in diesem Fall gleichzeitig eine Personalentscheidung getroffen wird. Hier tritt eine Versetzung bzw. eine Einstellung nach § 99 BetrVG Abs. 1 ein:

„In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten (…)“

Der Betriebsrat kann unter Umständen die Abberufung des Datenschutzbeauftragten fordern und ggf. die Aufsichtsbehörde informieren. Solch ein Umstand kann sein, wenn bei der Ernennung des Datenschutzbeauftragten ein Interessenkonflikt entstünde oder wenn der neue Datenschutzbeauftragte für die Position fachlich ungeeignet ist.

Der Betriebsrat hat zudem folgende Mitbestimmungsrechte:

  • Mitbestimmung über die inhaltliche Ausgestaltung des Personalfragebogens (§ 94 BetrVG)
  • Mitbestimmung bei der Regelung der Betriebsordnung, wenn in dessen Rahmen es zur Datenerfassung kommt (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
  • Mitbestimmung über die Einrichtung von technischen Einrichtungen, wenn diese der Überwachung der Mitarbeiter dient (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)

Da der Datenschutzexperte weisungsfrei operiert, darf weder die Unternehmensleitung noch der Betriebsrat ihm vorschreiben, wie er seine Tätigkeit auszuüben hat. Die Unternehmensleitung und der Betriebsrat haben keine Befugnisse diesen zu kontrollieren und zu einem Gespräch vorzuladen. Ein Gespräch darf nur auf freiwilliger Basis seitens des Datenschutzbeauftragten erfolgen.

Die Kontrollmöglichkeiten des Datenschutzbeauftragten

Der Betriebsrat kann einerseits die Unternehmensleitung auf ihr Datenschutzverhalten kontrollieren. Andererseits ist dieser verpflichtet, sich ebenfalls datenschutzkonform zu verhalten. Der bestellte Datenschutzbeauftragte hat jedoch keine Befugnisse, den Betriebsrat und seine Arbeit direkt zu kontrollieren. Der Betriebsrat untersteht alleinig der Kontrolle der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Sollte der Datenschutzbeauftrage beim Betriebsrat ein nicht datenschutzkonformes Verhalten vermuten, dann bleibt ihm nur die Möglichkeit, die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren.

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